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FAQ - WAS ICH NOCH WISSEN WOLLTE ...

Sie haben unsere Website schon erkundet und es sind noch Fragen offen? Vielleicht werden Sie hier fündig. Falls nicht, können Sie Ihre Frage auch direkt im Kontaktformular am Ende der Seite an uns richten.

FRAGEN ZUM THEMA baugesuch.de UND AUFTRAGSABWICKLUNG

Bei baugesuch.de können Sie selbst bestimmen, ob Sie Ihren Bauantrag komplett in Auftrag geben oder in Teilen selbst bearbeiten. Das ist insbesondere bei kleineren Projekten wie z.B. dem Einbau einer Dachgaube o.ä. gut möglich. In der Regel ist dazu allerdings auch die Unterschrift einer bauvorlageberechtigten Person notwendig. So wird gegenüber der Baubehörde gewährleistet, dass bei dem Entwurf die öffentlich-rechtlichen Vorschriften berücksichtigt wurden. Da baugesuch.de mit Architekten zusammenarbeitet, sind sie hier auf der sicheren Seite – und das ganz bequem von zu Hause aus!

Übrigens: Wir haben mehr zu bieten als Bauanträge – entdecken Sie hier weitere Leistungen, die Sie bei uns erhalten.

Nein. Eine Anfrage bei baugesuch.de zu stellen ist für Sie völlig risikolos. Sie erhalten auf Ihre Anfrage zunächst ein Angebot. Dieses können Sie entweder annehmen oder ablehnen. Kosten enstehen für Sie nur dann, wenn Sie die angebotenen Leistungen ausdrücklich in Auftrag geben. Wollen Sie das Angebot nicht in Anspruch nehmen, brauchen Sie nichts weiter zu tun.

Da jedes Bauprojekt ein Einzelfall ist, muss zunächst geprüft werden, ob noch Klärungsbedarf besteht. Sobald dies geschehen ist, erhalten Sie umgehend entweder unsere Rückfragen oder Ihr individuelles Angebot. Wir bemühen uns, Ihre Anfrage möglichst zeitnah zu bearbeiten. Dies ist natürlich auch abhängig vom jeweils aktuellen Arbeitsaufkommen. In der Regel dürften Sie innerhalb weniger Werktage nach Eingang Ihrer Anfrage von uns hören. Sollte sich die Bearbeitung einmal wider Erwarten darüber hinaus verzögern, werden Sie selbstverständlich informiert.

Das hängt natürlich stark von der Art und Größe des geplanten Projektes ab. Außerdem kommt es darauf an, ob Sie selbst Teile zum Antrag beisteuern oder ob Sie die gesamte Bearbeitung in Auftrag geben. Schließlich können im Fall notwendiger Abstimmungen mit Behörden noch Wartezeiten auf Rückläufe dazukommen. – Als Faustregel kann gelten: Im Idealfall kann bei einem kleinen, unkomplizierten Projekt ohne Abstimmungsbedarf und vollständig vorliegenden Grundlagen ein Antrag ca. innerhalb von 1 Woche eingereicht werden. Natürlich spielt dabei auch das jeweils aktuelle Arbeitsaufkommen eine Rolle.

Wenn Sie baugesuch.de einen Auftrag erteilen, wird ein Teil der Auftragssumme als Vorauszahlung fällig. Nachdem wir den Zahlungseingang festgestellt haben, starten wir mit der Bearbeitung. Mit der Fertigstellung und Einreichung des Antrags wird dann der Restbetrag fällig. Nähere Informationen dazu, sowie die AGB erhalten Sie mit der Zusendung Ihres individuellen Angebots.

FRAGEN ZUM THEMA BAUANTRAG UND BAUGENEHMIGUNG

Wer in Deutschland bauen oder umbauen will, darf nicht einfach loslegen. Der erste Schritt nach der Planung führt nicht auf die Baustelle, sondern aufs Bauamt. Und zwar mit dem Bauantrag für das geplante Projekt. Dieser beinhaltet alle notwendigen Unterlagen wie Pläne und Formulare, die die Baubehörde benötigt, um die Genehmigungsfähigkeit des Projektes zu prüfen. Mit der Ausführung darf erst begonnen werden, wenn der Antrag genehmigt wurde und die in der Baugenehmigung genannten Voraussetzungen und Auflagen erfüllt sind. – Übrigens: Die Begriffe Baugesuch und Bauantrag bezeichnen beide das gleiche.

Ob Balkonanbau, Carpport oder Gartenhäuschen – Sie wollen nur ein kleines Projekt umsetzen, und fragen sich, ob Sie dafür überhaupt eine Genehmigung brauchen? Grundsätzlich benötigen Sie einen Bauantrag für die Errichtung, Änderung, Umnutzung und den Abbbruch eines Gebäudes. Es gibt aber auch tatsächlich genehmigungsfreie Bauvorhaben wie z.B. kleinere Gartenhäuser. Was genau genehmigungsfrei erlaubt ist, ist Ländersache und damit in der jeweiligen Landesbauordnung geregelt. Die Bauordnung Ihres Bundeslandes finden Sie in unserer Linksammlung . Natürlich können Sie sich auch direkt bei Ihrem zuständigen Bauamt erkundigen. – Was Sie in jedem Fall vermeiden sollten: Das Risiko eines sog. „Schwarzbaus“ (ohne Genehmigung errichtet) auf sich zu nehmen. Es könnte passieren, dass Sie diesen wieder abreißen müssen.

Die Bestandteile eines Bauantrags variieren je nach Bundesland, sind aber im Wesentlichen ähnlich, hier z.B. Baden-Württemberg:
–     Lageplan (zeichnerisch und schriftlicher Teil)
–     Antragsformular (je nach Art des Verfahrens)
–     Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)

Je nach Gegenstand des Antrags und Art des Verfahrens können weitere Unterlagen erforderlich werden:
–     Formular Baubeschreibung
–     Formular Technische Angaben über Feuerungsanlagen
–     Abfallverwertungskonzept
–     Statistischer Erhebungsbogen
–     Formular Angaben zu gewerblichen Anlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen
–     Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung
–     Gutachten, z.B. bzgl. Brandschutz

Nicht unmittelbar notwendig sind folgende Unterlagen, sie können – falls gefordert – auch nach der Genehmigung eingereicht werden (außer im Kenntnisgabeverfahren):
–     Darstellung der Grundstücksentwässerung
–     Bautechnische Nachweise (Standsicherheitsnachweis, Schallschutznachweis)
–     Benennung eines Bauleiters

Dieser Aspekt der Antragstellung befindet sich gerade im Fluss – Stichwort „Digitaler Bauantrag“ bzw. „Virtuelles Bauamt“. Das Onlinezugangsgesetz regelt die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen, das betrifft auch die Stellung eines Bauantrags. Die diesbezüglichen Einführungs- und Übergangsfristen sind bundesweit nicht einheitlich. Der digitale Bauantrag ist jedoch in den meisten Bundesländern bereits eingeführt. Allerdings nicht einheitlich. Trotz Bemühen um Vereinheitlichung existieren unterschiedliche Systeme und Plattformen, teilweise auch innerhalb der Bundesländer von Behörde zu Behörde. Das beste ist, sich direkt bei der jeweils zuständigen Behörde zu erkundigen, in welcher Form der Bauantrag eingereicht werden kann bzw. muss.

Beispiel Baden-Württemberg: Seit dem 25.11.2023 sind hier die Bauvorlagen „elektronisch in Textform“ als PDF/A-Dateien zu übermittlen. Die Einreichung von Mehrfertigungen in Papierform ist damit entfallen. Eine Übergangsfrist gilt bis 31.12.2024. Der Antrag ist bei der zuständigen Baurechtsbehörde einzureichen und nicht mehr bei der betroffenen Gemeinde. Das „Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren“ wird von den einzelnen Baubehörden teilweise unterschiedlich umgesetzt. Meist wird das „Serviceportal Baden-Württemberg“ genutzt.

Antragsteller ist der Bauherr, der nicht zwingend auch der Grundstücks- oder Hauseigentümer sein muss. Im Normalfall wird der Antrag jedoch von einem Architekten erstellt. das hat auch seinen guten Grund. Der Antragsteller benötigt nämlich einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser, der dafür zuständig ist, dass der eingereichte Entwurf auch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die dazu erforderliche Qualifikation haben von Berufs wegen in erster Linie Architekten. Darüber hinaus haben auch Bauingenieure mit Eintragung in entprechende Listen der Ingenieurkammern das Bauvorlagerecht. Schließlich können für kleinere Anträge auch Handwerksmeister einschlägiger Fachrichtungen als Entwurfsverfasser fungieren. – Hat ein Bauherr selbst zwar nicht die offizielle Qualifikation, aber dennoch eine gewisse Sachkenntnis, kann er durchaus Teile der Bauvorlagen oder auch einen kompletten Bauantrag selbst anfertigen und vor Einreichung von einer bauvorlageberechtigten Person prüfen und unterschreiben lassen. Hier kommt baugesuch.de ins Spiel. Unser Team besteht aus Architekten, verfügt also in jedem Fall über die notwendige Qualifikaton. Über unseren Anfragedialog können Sie uns Ihre Unterlagen hochladen und erhalten ein Angebot für die Leistungen, die Sie in Ihrem individuellen Fall benötigen. Testen Sie uns!

Die Genehmigungsgebühren sind regional unterschiedlich und werden letzlich von der zuständigen Baubehörde festgesetzt. Als Faustregel kann man bei einem Bauantrag von ca. 0,5 – 1 % der Bausumme ausgehen, beim Kenntnisgabeverfahren bzw. Bauanzeige ca. 0,2 – 0,7 %.

Auch dies hängt vom Einzelfall ab: Bundesland, Auslastung der Behörde, Größe des Projektes, Art des Verfahrens und Komplexität des Sachverhalts. Aber es gibt gesetzliche Fristen, an die die Behörden gebunden sind. Im Falle Baden-Württembergs sieht dies ab Einreichung der Unterlagen folgendermaßen aus:

Kenntnisgabeverfahren
Innerhalb 5 Arbeitstage (AT)                                                     Prüfung auf Vollständigkeit und Rückmeldung an Bauherr

Genehmigungsverfahren
Innerhalb 10 AT.                                                                          Prüfung auf Vollständigkeit und Rückmeldung an Bauherr
Innerhalb 2 Monate                                                                  ab Feststellung der Vollständigkeit Entscheidung

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Innerhalb 10 AT                                                                           Prüfung auf Vollständigkeit und Rückmeldung an Bauherr
Innerhalb 1 Monat ab Feststellung der Vollständigkeit          Entscheidung

Werden interne Stellungnahmen von Fachabteilungen der Behörde eingeholt, verlängert sich die Bearbeitungsfrist um 1 Monat, im Ausnahmefall um 2 Monate.

Wenn von Seiten der Behörden weitere Unterlagen oder Änderungen der bereits eingereichten eingefordert werden, werden die Bearbeitungsfristen ausgesetzt, bis alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Ist die Genehmigungsfähigkeit eines Projektes nicht ohne Weiteres gegeben, aber es bestehen gewisse Erfolgsaussichten, ist eine Bauvoranfrage ein guter Weg zur Klärung. Dabei werden die konkreten Fragestellungen schriftlich an die Baubehörde gerichtet, die den Sachverhalt prüft und Stellung nimmt. Vorteil: Die formalen Anforderungen an die notwendigen Bauvorlagen wie Zeichnungen etc. sind in diesem Fall etwas niedriger als an die eines Bauantrags. Umfang und Inhalt wird vorab mit der Behörde auf den Einzelfall abgestimmt, so dass die entscheidenden Themen gezielt geprüft werden können. Im Vergleich zu einem Bauantrag sind die Gebühren für eine Bauvoranfrage deutlich günstiger, was die Kosten im Fall eines negativen Bescheids deutlich reduziert. Wird jedoch als Ergebnis die Genehmigung von der Behörde in Aussicht gestellt, kann der „richtige“ Bauantrag etwas entspannter und ggf. zielgerichteter erstellt werden. Auch reduzieren sich in diesem Fall normalerweise die tatsächlichen Bearbeitungsfristen, da die entscheidenden Fragen von der Behörde ja bereits geprüft wurden.

Die vorgeschriebene Angrenzerbeteiligung der direkt angrenzenden Nachbarn wird von der Behörde vorgenommen. Seit 25.011.2023 ist dies in Baden-Württemberg allerdings nicht mehr bei jedem Bauvorhaben der Fall, sondern nur noch bei Genehmigungsverfahren, bei denen eine Ausnahme, Abweichung oder Befreiung beantragt wird. In diesen Fällen ist es allerdings immer ratsam, sich in Eigeninitiative vorab bei den Nachbarn zu melden und die Planung selbst vorzustellen. Dies erzeugt oft Wohlwollen und offene Türen für eine Zustimmung. Erhalten Sie bei dieser Gelegenheit bereits eine schriftliche Einverständniserklärung, kann diese gleich mit dem Bauantrag eingereicht werden und die behördliche Angrenzerbenachrichtigung kann entfallen. Voraussetzung ist natürlich die inhaltliche Übereinstimmung mit den tatsächlichen Bauvorlagen.

GLOSSAR

Ein Bauantrag ist ein formeller Antrag, den Bauherren einreichen müssen, um eine Genehmigung für Bauvorhaben zu erhalten. In Deutschland ist dieser notwendig, wenn bauliche Veränderungen geplant sind, die über einfache Instandhaltungen hinausgehen. Dazu zählen Neubauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen. Der Bauantrag wird bei der zuständigen Baubehörde eingereicht und muss alle relevanten Unterlagen wie z. B. Baupläne, Formulare und Berechnungen enthalten. Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst nach Erteilung der Baugenehmigung begonnen werden.

Die Anforderungen können je nach Bundesland leicht variieren. Auch kommen je nach Größe und baurechtlicher Voraussetzungen unterschiedliche Genehmigungsverfahren zur Anwendung. In Baden-Württemberg gibt es z. B. neben dem regulären Bauantrag auch das vereinfachte Verfahren und das Kenntnisgabeverfahren. Die Begriffe Baugesuch und Bauantrag bezeichnen übrigens das gleiche.

Gebäude werden in Deutschland in  Gebäudeklassen (GK) eingeteilt. Zweck der Einteilung ist es, die Anforderungen an den baulichen Brandschutz entsprechend zu definieren. Kriterien zur Klassifizierung sind die Anordnung (freistehend / nicht freistehend) und Höhe der Gebäude, sowie Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten eines Gebäudes. Die genaue Einteilung ist je nach Bundesland etwas unterschiedlich und wird in der jeweiligen Landesbauordnung  (LBO) geregelt.
 

Ist die Genehmigungsfähigkeit eines Projektes nicht ohne Weiteres gegeben, aber es bestehen gewisse Erfolgsaussichten, ist eine Bauvoranfrage ein guter Weg zur Klärung. Dabei werden die konkreten Fragestellungen schriftlich an die Baubehörde gerichtet, die den Sachverhalt prüft und Stellung nimmt.

Vorteil: Die formalen Anforderungen an die notwendigen Bauvorlagen wie Zeichnungen etc. sind in diesem Fall etwas niedriger als an die eines Bauantrags. Umfang und Inhalt wird vorab mit der Behörde auf den Einzelfall abgestimmt, so dass die entscheidenden Themen gezielt geprüft werden können. Im Vergleich zu einem Bauantrag sind die Gebühren für eine Bauvoranfrage deutlich günstiger, was die Kosten im Fall eines negativen Bescheids deutlich reduziert.

Wird jedoch als Ergebnis die Genehmigung von der Behörde in Aussicht gestellt, kann der „richtige“ Bauantrag etwas entspannter und ggf. zielgerichteter erstellt werden. Auch reduzieren sich in diesem Fall normalerweise die tatsächlichen Bearbeitungsfristen, da die entscheidenden Fragen von der Behörde ja bereits geprüft wurden.

Der Digitale Bauantrag wurde eingeführt, um die Verfahren zu beschleunigen und dabei Ressourcen zu schonen. Hintergrund ist die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen, die durch das Onlinezugangsgesetz geregelt wird. Im Falle der Baugenehmigungsverfahren bedeutet dies, dass in Zukunft keine Bauanträge in Papierform mehr eingereicht werden können. Stattdessen erfolgt die Einreichung über Online-Plattformen bzw. das sog. „Virtuelle Bauamt“.

Die diesbezüglichen Einführungs- und Übergangsfristen sind bundesweit nicht einheitlich. Der digitale Bauantrag ist jedoch in den meisten Bundesländern bereits eingeführt. Allerdings nicht einheitlich. Trotz Bemühen um Vereinheitlichung existieren unterschiedliche Systeme und Plattformen, teilweise auch innerhalb der Bundesländer von Behörde zu Behörde. Das beste ist, sich direkt bei der jeweils zuständigen Behörde zu erkundigen, in welcher Form der Bauantrag eingereicht werden kann bzw. muss.

Beispiel Baden-Württemberg: Seit dem 25.11.2023 sind hier die Bauvorlagen elektronisch in Textform als PDF/A-Dateien zu übermittlen. Die Einreichung von Mehrfertigungen in Papierform ist damit entfallen. Eine Übergangsfrist gilt bis 31.12.2024. Der Antrag ist bei der zuständigen Baurechtsbehörde einzureichen und nicht mehr bei der betroffenen Gemeinde. Das „Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren“ wird von den einzelnen Baubehörden teilweise unterschiedlich umgesetzt. Meist wird das „Serviceportal Baden-Württemberg“ genutzt.

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Die vorgeschriebene Angrenzerbeteiligung der direkt angrenzenden Nachbarn wird von der Behörde vorgenommen. Seit 25.011.2023 ist dies in Baden-Württemberg allerdings nicht mehr bei jedem Bauvorhaben der Fall, sondern nur noch bei Genehmigungsverfahren, bei denen eine Ausnahme, Abweichung oder Befreiung beantragt wird.

In diesen Fällen ist es allerdings immer ratsam, sich in Eigeninitiative vorab bei den Nachbarn zu melden und die Planung selbst vorzustellen. Dies erzeugt oft Wohlwollen und offene Türen für eine Zustimmung. Erhalten Sie bei dieser Gelegenheit bereits eine schriftliche Einverständniserklärung, kann diese gleich mit dem Bauantrag eingereicht werden und die behördliche Angrenzerbenachrichtigung kann entfallen. Voraussetzung ist natürlich die inhaltliche Übereinstimmung mit den tatsächlichen Bauvorlagen.

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